Unsere Satzung

§ 1 Verein

Der Verein führt den Namen „Förderverein krebskranker Kinder Trier e.V“.
Er hat seinen Sitz in Trier

§ 2 Satzungszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

(2) Auch kann der Verein die ideelle und materielle Förderung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts und ausländischen Körperschaften im Sinne von § 58 Nr. 1 AO zur Verwirklichung der genannten Zwecke vornehmen und hierzu Mittel beschaffen und weitergeben.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die

a) Unterstützung und Beratung krebskranker und schwerstkranker Kinder und Jugendlicher und deren Familien

b) Unterstützung versorgender Einrichtungen, die krebskranke und schwersterkrankte Kinder und Jugendliche behandeln

c) Durchführung von Erholungsmaßnahmen für krebskranke und schwerstkranke Kinder und Jugendlicher und deren Familien

d) Teilhabe krebskranker und schwerstkranker Kinder und Jugendlicher am schulischen und sozialen Leben

e) Zusammenarbeit mit Professionellen im Gesundheitswesen und anderen Körperschaften im Gesundheitswesen und in der Kinder- und Jugendhilfe

f) Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne von § 58 Nr. 1 AO zu den Zwecken im Sinne von Abs. 2;

g) Durchführung und Vornahmen aller sonstigen Maßnahmen und Geschäfte, die geeignet sind, die in Abs. 2 benannten Zwecke zu fördern.
Der Verein kann Körperschaften und sonstige Gesellschaften gründen und/oder sich an solchen beteiligen sowie erforderlichenfalls liquidieren, soweit dies seiner Steuerbegünstigung nicht entgegensteht.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

Die Aufnahme eines Mitgliedes bedarf der Einwilligung des Vorstandes. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden jährlichen Beitrag.

§ 6 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Austritt aus dem Verein

Der Austritt aus dem Verein ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist möglich.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus: - dem (der) Vorsitzenden - dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden - dem (der) Schriftführer (in) - dem (der) Kassenführer (in) - den Beisitzern Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt in der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist möglich. Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenführer/in und der Schriftführer/in. Diese sind jeder einzeln befugt, den Verein nach außen zu vertreten. Der Vorstand ist befugt, falls eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer ausscheidet, sich selbständig aus der Zahl der Vereinsmitglieder für die Amtsdauer zu ergänzen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Fassung von Beschlüssen

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er hat die Mitgliederversammlung einzuberufen und für die Ausführung ihrer Beschlüsse Sorge zu tragen. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen an der Satzung vorzunehmen.

§ 10 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung erfolgt jeweils vor der einzuberufenden Mitgliederversammlung. Aus den Reihen der Mitglieder sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt drei Jahre. Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Kassenprüfung vor. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist nicht möglich.

§ 11 Vereinsmitglied

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann jedes Vereinsmitglied aus wichtigem Grund gem. § 27 BGB seines Amtes enthoben werden.

§ 12 Schriftführer

Der Schriftführer, der sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen kann, hat das Protokoll der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen zu führen. Der Kassenführer hat die laufenden Ein- und Ausgaben im Sinne der Vorstandsbeschlüsse zu überwachen und für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung zu sorgen. Auf Verlangen sind dem Vorstand Bücher und Belege zur Prüfung vorzulegen. Gleiches Recht besteht für die Kassenprüfer, die mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung durchzuführen haben.

§ 13 Beschlüsse des Vereins

Beschlüsse des Vereins werden in der Mitgliedersammlung gefasst. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. In derselben sind der Jahresbericht, der Kassenbericht und der Bericht der Kassenprüfer vorzulegen.
Es sind die Wahlen, soweit erforderlich gem. §§ 8 und 10 vorzunehmen und die Entlastung des Vorstandes zu beschließen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss dann einberufen werden, wenn mindestens 25% der Mitglieder unter Angabe des Grundes dies verlangen. Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäße berufene Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Satzungsänderung bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 14 Einberufung Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder, und zwar mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
Bei der Einberufung ist der Gegenstand der Tagesordnung mitzuteilen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung von einem Mitglied schriftlich einzureichen. Sie sind auf die Tagesordnung zu setzen. Über nicht auf der Tagesordnung stehende Gegenstände darf nur dann abgestimmt werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit für den Gegenstand beschlossen haben, ausgenommen hiervon sind Beschlüsse zur Satzungsänderung.

§ 15 Protokoll Mitgliederversammlung

Über die Verhandlungen jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. (§12)

§ 16 Auflösung

(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur durch 3/4 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck mindestens zwei Wochen vorher einberufen werden muss.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Kinderkrebsstiftung, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


Verabschiedet und genehmigt durch die Mitgliederversammlung am 15.01.1989

Geändert in der Mitgliederversammlung am 25.01.1991
Geändert in der Mitgliederversammlung am 25.01.2002
Geändert in der Mitgliederversammlung am 21.09.2021
Geändert in der Mitgliederversammlung am 17.11.2022
Geändert in der Mitgliederversammlung am 17.11.2023

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Wittlich Nr.: 2344