Unsere Satzung

§ 1
Der Verein führt den Namen „Förderverein krebskranker Kinder e.V“. Er hat seinen Sitz in Trier.

§ 2
Zweck des Vereins ist die Unterstützung krebskranker und schwerstkranker Kinder und Jugendlicher und deren Familien sowie der Krebsstation des Mutterhauses Trier.

§ 3
Der Zweck wird ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage verfolgt. Niemand darf durch zweckfremde und unangemessene Vergütung begünstigt werden. Alle Gelder und etwaige Gewinne des Vereins sind für gemeinnützige Zwecke auszugeben. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Ausscheiden von Mitgliedern oder Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder lediglich dem Verein gegebene Darlehen oder leihweise zur Verfügung gestellte Sacheinlagen zurück.

§ 4
Die Aufnahme eines Mitgliedes bedarf der Einwilligung des Vorstandes. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 5
Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden jährlichen Beitrag.

§ 6
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7
Der Austritt aus dem Verein ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist möglich.

§ 8
Der Vorstand besteht aus:
- dem (der) Vorsitzenden
- dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden
- dem (der) Schriftführer (in)
- dem (der) Kassenführer (in)
- den Beisitzern
Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt in der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist möglich. Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenführer/in und der Schriftführer/in. Diese sind jeder einzeln befugt, den Verein nach außen zu vertreten. Der Vorstand ist befugt, falls eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer ausscheidet, sich selbständig aus der Zahl der Vereinsmitglieder für die Amtsdauer zu ergänzen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er hat die Mitgliederversammlung einzuberufen und für die Ausführung ihrer Beschlüsse Sorge zu tragen.
Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen an der Satzung vorzunehmen.

§ 10
Die Kassenprüfung erfolgt jeweils vor der einzuberufenden Mitgliederversammlung. Aus den Reihen der Mitglieder sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt drei Jahre. Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Kassenprüfung vor. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist nicht möglich.

§ 11
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann jedes Vereinsmitglied aus wichtigem Grund gem. § 27 BGB seines Amtes enthoben werden.

§ 12
Der Schriftführer, der sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen kann, hat das Protokoll der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen zu führen.
Der Kassenführer hat die laufenden Ein- und Ausgaben im Sinne der Vorstandsbeschlüsse zu überwachen und für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung zu sorgen. Auf Verlangen sind dem Vorstand Bücher und Belege zur Prüfung vorzulegen. Gleiches Recht besteht für die Kassenprüfer, die mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung durchzuführen haben.

§ 13
Beschlüsse des Vereins werden in der Mitgliedersammlung gefasst. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. In derselben sind der Jahresbericht, der Kassenbericht und der Bericht der Kassenprüfer vorzulegen.
Es sind die Wahlen, soweit erforderlich gem. §§ 8 und 10 vorzunehmen und die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss dann einberufen werden, wenn mindestens 25% der Mitglieder unter Angabe des Grundes dies verlangen. Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäße berufene Mitgliederversammlung.
Die Beschlusse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Zur Satzungsänderung bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Das gleiche gilt für die Auflösung des Vereins.


§ 14
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder und zwar mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Bei der Einberufung ist der Gegenstand der Tagesordnung mitzuteilen.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung von einem Mitglied schriftlich einzureichen.
Sie sind auf die Tagesordnung zu setzen.
Über nicht auf der Tagesordnung stehende Gegenstände darf nur dann abgestimmt werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit für den Gegenstand beschlossen haben, ausgenommen hiervon sind Beschlüsse zur Satzungsänderung.

§ 15
Über die Verhandlungen jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. ( §12)

§ 16
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Kinderkrebsstifung in Bonn.

Verabschiedet und genehmigt durch die Mitgliederversammlung am 15.01.1989

Geändert in der Mitgliederversammlung am 25.01.1991

Geändert in der Mitgliederversammlung am 25.01.2002

Geändert in der Mitgliederversammlung am
21.09.2021

Geändert in der Mitgliederversammlung am
17.11.2022

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Wittlich Nr.: 2344